Was bedeutet Informationspflicht im B2B-Vertrieb?
Die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO greift, wenn ein Unternehmen Daten einer Person verarbeitet, die es nicht von ihr selbst erhalten hat. Im B2B-Vertrieb ist das der Normalfall der Kaltakquise: Die Nummer kommt aus einem Verzeichnis, einer Recherche oder einer Liste, und der Gesprächspartner hat sie nicht selbst übergeben. Der Verantwortliche informiert die Person deshalb aktiv, und das Gespräch ist dafür der erste Ort. (EUR-Lex, Amtsblatt der Europäischen Union, Stand 04/2016)
Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.
Welche Angaben verlangt Artikel 14, und wann?
Artikel 14 Absatz 1 verlangt sechs Angaben, Absatz 2 nennt weitere, die für eine faire und transparente Verarbeitung nötig sind. Für einen Anruf zählen vor allem die folgenden Punkte.
| Angabe | Fundstelle | Im Gespräch |
|---|---|---|
| Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen | Art. 14 Abs. 1 Buchst. a | Firma und Ansprechperson im ersten Satz |
| Zwecke und Rechtsgrundlage | Art. 14 Abs. 1 Buchst. c | Anlass des Anrufs in einem Satz |
| Kategorien der Daten | Art. 14 Abs. 1 Buchst. d | Name, Funktion, Firma, Telefonnummer |
| Quelle der Daten | Art. 14 Abs. 2 Buchst. f | Herkunft der Nummer nennen |
| Widerspruchsrecht | Art. 14 Abs. 2 Buchst. c | Hinweis, dass Widerspruch möglich ist |
| Beschwerderecht bei der Aufsicht | Art. 14 Abs. 2 Buchst. e | Verweis auf die Datenschutzerklärung |
Die Information kommt spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung, wenn die Daten für die Kommunikation mit der Person genutzt werden. In jedem Fall gilt die Frist von einem Monat nach Erlangung der Daten. Für den Anruf heißt das: Die Angaben stehen im ersten Satz und nicht erst beim Nachfassen.
Wie sieht ein Mustersatz für die ersten 30 Sekunden aus, und wie wirkt er?
Ein Mustersatz nennt Firma, Quelle und Anlass, bevor die Frage nach der Zeit kommt. Eine Vorlage:
Guten Tag, mein Name ist [Name] von [Firma]. Ihre Nummer stammt aus [Quelle, zum Beispiel einem Branchenverzeichnis]. Ich rufe an, weil [Anlass in einem Satz]. Haben Sie zwei Minuten?
Ob diese Angaben am Telefon allein reichen oder ob eine schriftliche Nachricht mit den übrigen Angaben nötig ist, klärt Ihre Rechtsberatung. Der Mustersatz ersetzt diese Prüfung nicht.
Im Projekt für einen Hersteller von Großküchentechnik enthielt die Liste 1.240 Firmen. Der Mustersatz nannte die Quelle im ersten Satz, und trotzdem fragten 37 Angerufene nach, woher ihre Nummer stammt. Bei den 12 Gesprächen, in denen die Quelle erst am Ende fiel, kam die Frage in 9 Fällen. Die Angabe gehört deshalb an den Anfang.
Ersetzt die Informationspflicht die Rechtsgrundlage?
Nein, Art. 14 regelt die Angaben, nicht die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Die Rechtsgrundlage ist selbst eine der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c. Ob ein Anruf überhaupt zulässig ist, beantwortet das Wettbewerbsrecht, dazu lesen Sie die mutmaßliche Einwilligung. Wer die Pflichtangaben erfüllt und ohne Einwilligung wirbt, hat das Problem nicht gelöst, er hat nur einen Satz mehr gesprochen.
- 01
Die Quelle der Nummer verschweigen.
Folge: Der Angerufene kann nicht nachvollziehen, woher seine Daten stammen, und fragt genau danach.
Besser: Die Quelle im ersten Satz nennen, etwa ein Branchenverzeichnis oder die Website.
- 02
Nur auf eine Datenschutzerklärung im Netz verweisen.
Folge: Der Hinweis erreicht den Angerufenen erst, wenn das Gespräch schon läuft.
Besser: Die Pflichtangaben vor der Frage nach der Zeit sagen und den Verweis zusätzlich nennen.
Rechtlicher Hinweis. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.








