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RechtRecht und Datenschutz

Mutmaßliche Einwilligung

Jesse KlotzGeschäftsführer Performance Marketing
Veröffentlicht
Aktualisiert

Definition

Die mutmaßliche Einwilligung ist die Grundlage, auf der B2B-Telefonakquise nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zulässig ist: Ein Anruf ist im B2B zulässig, wenn zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Fehlt sie bei einem Werbeanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer, ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Stand Quellen

Auf einen Blick

Gruppe
Recht und DatenschutzQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026
Art
RechtsbegriffQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026

Was bedeutet die mutmaßliche Einwilligung bei B2B-Telefonwerbung?

Die mutmaßliche Einwilligung ist im B2B das Mindestmaß, das § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG für Werbeanrufe gegenüber sonstigen Marktteilnehmern nennt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

§ 7 Abs. 1 UWG erklärt eine geschäftliche Handlung für unzulässig, die einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Fehlt die zumindest mutmaßliche Einwilligung, ist nach Absatz 2 eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). § 7 UWG erklärt nicht, wann eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Was im Einzelfall als mutmaßliche Einwilligung gilt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Der Eintrag nennt die Rechtsgrundlage, die KRAUSS auch auf der Fakten-Seite angibt (KRAUSS GmbH, Stand 10/2026). Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung.

Wie unterscheidet sich die mutmaßliche von der ausdrücklichen Einwilligung?

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nennt für Verbraucher die vorherige ausdrückliche Einwilligung und für sonstige Marktteilnehmer zumindest die mutmaßliche Einwilligung (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Einwilligung bei Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG, Stand 10/2026
Werbeweg und AdressatEinwilligung nach dem WortlautFundstelle
Telefonanruf gegenüber einem VerbraucherVorherige ausdrückliche EinwilligungNr. 1
Telefonanruf gegenüber einem sonstigen MarktteilnehmerZumindest mutmaßliche EinwilligungNr. 1
Automatische Anrufmaschine, Faxgerät oder elektronische PostVorherige ausdrückliche Einwilligung des AdressatenNr. 2
Quelle: § 7 Abs. 2 UWG (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Was prüfen Sie vor einem Werbeanruf im B2B?

Vor einem Werbeanruf im B2B prüfen Sie zwei Punkte: Der Angerufene ist ein sonstiger Marktteilnehmer, und zumindest seine mutmaßliche Einwilligung liegt vor (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Wie weit die mutmaßliche Einwilligung im Einzelfall reicht, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung, dieser Eintrag ersetzt sie nicht. Wie KRAUSS Daten verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung.

Die Leistung beschreibt die Telefonakquise von KRAUSS. Ein Gespräch mit Jesse Klotz dauert 15 Minuten.

Rechtlicher Hinweis. Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen kurz beantwortet.

01Wer klärt, was im Einzelfall als mutmaßliche Einwilligung gilt?

Sie klären das im Einzelfall mit Ihrer Rechtsberatung. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung. Er nennt die Rechtsgrundlage der B2B-Telefonakquise, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, die KRAUSS auch auf der Fakten-Seite angibt. Wie KRAUSS Daten verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung.
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Belege

Woher die Angaben stammen.

  1. 01

    KRAUSS GmbH: Glossar der Neukundengewinnung (krauss-gmbh.com)

    Stand Oktober 2026abgerufen am KRAUSS-Angabe

  2. 02

    KRAUSS GmbH: Fakten zur KRAUSS GmbH (krauss-gmbh.com)

    Stand Oktober 2026abgerufen am KRAUSS-Angabe

  3. 03

    gesetze-im-internet.de: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7 Unzumutbare Belästigungen (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

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