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LeitfadenAkquise und Recht

Ist Kaltakquise im B2B verboten? Telefon, E-Mail und LinkedIn nach UWG und DSGVO

Johannes KraussGeschäftsführer der KRAUSS GmbH
Stand
Erstveröffentlichung
Lesezeit
17 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Kaltakquise im B2B ist in Deutschland nicht pauschal verboten, aber an den Kanal gebunden. Ein Werbeanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer braucht dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, Werbe-E-Mails brauchen die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ein Bußgeld nach § 20 UWG trifft nur Werbeanrufe bei Verbrauchern, im B2B drohen Unterlassung und Abmahnung (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung.

Stand Quellen

Dazu: Neukunden-Check, Check mit 6 Fragen im Browser, ohne Formular.

Fakten

Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG: zumindest mutmaßliche EinwilligungQuelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026
Werbung per E-Mail und elektronischer Post
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: vorherige ausdrückliche Einwilligung des AdressatenQuelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026
Bußgeldrahmen Werbeanruf ohne Einwilligung
Bis 300.000 € nach § 20 Abs. 2 UWG, nur gegenüber VerbrauchernQuelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026
Bußgeldrahmen Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen
Bis 300.000 € nach § 28 Abs. 2 TDDDG, unabhängig vom EmpfängerQuelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026
Leitentscheidung
BVerwG 6 C 3.23 vom 29.01.2025Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025
Fassung des UWG
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026
Inhalt10 Abschnitte
  1. 01Ist Kaltakquise in Deutschland verboten?
    1. Was gilt bei Verbrauchern, was bei Unternehmen?
    2. Warum nennen ältere Texte Telefon unter Nr. 2 und aktuelle unter Nr. 1?
  2. 02Darf ich Unternehmen ohne Vorkontakt anrufen?
    1. Was heißt mutmaßliche Einwilligung?
    2. Welcher Umstand vor dem Anruf trägt, welcher nicht?
    3. Ist ein Anruf zur Terminvereinbarung Werbung?
    4. Was gilt nach einem Widerspruch?
    5. Wie prüfe ich vor dem Anruf, ob die mutmaßliche Einwilligung trägt?
  3. 03Darf ich Unternehmen ungefragt eine E-Mail schicken?
    1. Reicht die mutmaßliche Einwilligung?
    2. Wann gilt die Bestandskunden-Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG?
    3. Welche Angaben braucht jede Werbe-E-Mail?
  4. 04Ist Kaltakquise über LinkedIn, XING, WhatsApp und Instagram erlaubt?
    1. Zählt eine Direktnachricht als elektronische Post?
    2. Ersetzt eine Vernetzung die Einwilligung?
  5. 05Was verlangt die DSGVO zusätzlich?
    1. Welche Rechtsgrundlage trägt die Verarbeitung?
    2. Wann informiere ich nach Art. 14 DSGVO?
    3. Wie behandle ich einen Widerspruch?
  6. 06Was droht bei Verstößen?
    1. Wann gilt ein Bußgeld, wann nicht?
    2. Was kostet eine Abmahnung, was belegen die Quellen?
    3. Haftet ein Unternehmen für Anrufe seiner Agentur?
  7. 07Wie organisiert ein Vertrieb Kaltakquise sauber?
    1. Wie halte ich den Anlass vor dem Anruf fest?
    2. Was kostet die Anlass-Notiz an Zeit?
    3. Wie führe ich eine Sperrliste?
    4. Wie zeige ich die Rufnummer an?
  8. 08Welche Fehler vermeiden Sie bei der Kaltakquise?
  9. 09Wann ist Kaltakquise am Telefon nicht die richtige Lösung?
  10. 10Welche Checkliste hilft vor jeder Kampagne?

Ist Kaltakquise in Deutschland verboten?

Kaltakquise ist in Deutschland nicht pauschal verboten: Ein Werbeanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer braucht dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, gegenüber einem Verbraucher dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt das Wort Kaltakquise nicht. Es regelt Werbung und unzumutbare Belästigung. § 7 Abs. 1 UWG verbietet jede geschäftliche Handlung, die einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Das gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Marktteilnehmer sie nicht wünscht (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Absatz 2 nennt Fälle, in denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Welcher Fall greift, hängt vom Kanal und vom Empfänger ab.

Welcher Kanal braucht welche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 und 3 UWG, Stand 10/2026
Kanal und EmpfängerEinwilligung nach dem WortlautFundstelle
Telefonanruf bei einem VerbraucherVorherige ausdrückliche Einwilligung§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Telefonanruf bei einem sonstigen MarktteilnehmerZumindest mutmaßliche Einwilligung§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Automatische Anrufmaschine, Fax, elektronische PostVorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Elektronische Post an einen Kunden, vier Voraussetzungen erfülltKeine unzumutbare Belästigung§ 7 Abs. 3 UWG
Jede Werbenachricht ohne erkennbaren Absender oder ohne gültige AbmeldeadresseUnzumutbare Belästigung stets§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
Quelle: § 7 UWG, Wortlaut abgerufen am 06.10.2026 (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Was gilt bei Verbrauchern, was bei Unternehmen?

Wer Verbraucher ist, bestimmt § 13 BGB: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend weder für ihre gewerbliche noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit abschließt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Alle anderen Empfänger zählen im UWG zu den sonstigen Marktteilnehmern. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte Praxisinhaber, die der Anrufer in ihrer beruflichen Tätigkeit ansprach, nicht als Verbraucher (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Für sie reichte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG das Erfordernis einer mutmaßlichen Einwilligung aus (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).

Warum nennen ältere Texte Telefon unter Nr. 2 und aktuelle unter Nr. 1?

Ältere Quellen nennen die Telefonwerbung unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, so die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs von 2007 (Bundesgerichtshof, Stand 09/2007) und die Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden von Februar 2022 (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Diese Nummer regelt heute die elektronische Post.

Der Wortlaut auf gesetze-im-internet.de führt am 06.10.2026 den Telefonanruf unter Nr. 1 und elektronische Post unter Nr. 2 (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Die Gesamtausgabe nennt als letzte Änderung Artikel 6 des Gesetzes vom 12.5.2026 (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Einschätzung der Redaktion: Wer eine Fundstelle aus einem älteren Text übernimmt, prüft die Nummer gegen den aktuellen Wortlaut. Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung.

Darf ich Unternehmen ohne Vorkontakt anrufen?

Ein Werbeanruf bei einem Unternehmen ohne Vorkontakt ist nur zulässig, wenn zumindest die mutmaßliche Einwilligung vorliegt, und ob sie vorliegt, entscheiden konkrete Umstände vor dem Anruf (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).

Ohne sie ist die Telefonwerbung gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer stets eine unzumutbare Belästigung (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Der Gesetzestext nennt keine Kriterien, wann die mutmaßliche Einwilligung vorliegt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Die Maßstäbe stammen aus der Rechtsprechung, und der Prüfbaum am Ende dieses Abschnitts fasst sie in fünf Fragen zusammen.

Was heißt mutmaßliche Einwilligung?

Mutmaßliche Einwilligung heißt, dass der Werbende aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermuten kann (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).

Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder stehe ihm jedenfalls positiv gegenüber (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Die Beurteilung stellt auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf Art und Inhalt der Werbung ab (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Die mutmaßliche Einwilligung muss sich außerdem auf die Art der Werbung erstrecken: Der Angerufene muss gerade mit einem Telefonanruf mutmaßlich einverstanden sein (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Das Glossar führt den Begriff als mutmaßliche Einwilligung in Kurzform.

Welcher Umstand vor dem Anruf trägt, welcher nicht?

Ein konkreter Grund aus dem Interessenbereich des Angerufenen trägt die mutmaßliche Einwilligung, eine bloße Sachbezogenheit des Angebots trägt sie nicht (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

Anknüpfungspunkte vor dem Anruf in Rechtsprechung und Orientierungshilfe, Stand 10/2026
Umstand vor dem AnrufWertung laut QuelleFundstelle
Telefonnummer einer Zahnarztpraxis in einem öffentlichen Verzeichnis, Anruf zum Ankauf von EdelmetallrestenTrug nicht: Die Veröffentlichung diente der Erreichbarkeit für Patienten, der Verkauf von Edelmetallresten war weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025)BVerwG 6 C 3.23, Rn. 60 und 61
Kostenloser Eintrag im Verzeichnis der Anruferin, Anruf mit Angebot eines entgeltlichen erweiterten EintragsTrug nicht für das entgeltliche Angebot: Viele ähnliche Anrufe können einen Gewerbetreibenden empfindlich stören (Bundesgerichtshof, Stand 09/2007)BGH I ZR 88/05 vom 20.09.2007
Bloße Sachbezogenheit, etwa Büroartikel oder entgeltliche Vermittlung von AufträgenGenügt nicht (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022)Orientierungshilfe Februar 2022, Seite 7
Geschäftlicher VorkontaktBeispiel der Aufsichtsbehörden für einen konkreten Grund (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022)Orientierungshilfe Februar 2022, Seite 7
Ausdrücklicher Widerspruch des AngerufenenSchließt die mutmaßliche Einwilligung aus (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025)BVerwG 6 C 3.23, Rn. 58
Quelle: BVerwG 6 C 3.23, BGH I ZR 88/05 und Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden, jeweils am 06.10.2026 gelesen.

Die Tabelle zeigt, worauf die Rechtsprechung abstellt: Es zählt, ob ein Umstand das Interesse gerade dieses Angerufenen an gerade diesem Angebot nahelegt. Dass die Nummer öffentlich ist oder das Angebot zur Branche passt, hat in den gelesenen Fällen nicht genügt.

Ist ein Anruf zur Terminvereinbarung Werbung?

Ein Anruf, der einen Termin für ein Verkaufsgespräch vereinbaren soll, ist nach Einschätzung der Redaktion Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG, weil er den Absatz fördern soll.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst den Begriff Werbung weit: Er erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Nachfragehandlungen, unabhängig von ihrem Inhalt (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Wer einen Gesprächstermin für ein Angebot vereinbaren will, sollte den Anruf daher an denselben Kriterien messen wie jeden anderen Werbeanruf. Die Ansprache per Telefon heißt im Glossar Telefonakquise. Bei der Telefonakquise der KRAUSS GmbH (Landsberg am Lech) rufen Anrufer im Namen des Auftraggebers an, und der Angerufene kann das Gespräch jederzeit beenden (KRAUSS GmbH, Stand 10/2026).

Was gilt nach einem Widerspruch?

Nach einem ausdrücklichen Widerspruch des Angerufenen scheidet die mutmaßliche Einwilligung aus (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).

Die Aufsichtsbehörden verlangen datenschutzrechtlich eine unverzügliche Bearbeitung auch formlos eingehender Widersprüche und aktuelle Datenbestände für jede Werbemaßnahme (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Aus der Praxis von KRAUSS: Wer im Gespräch widerspricht, bekommt in dieser Kampagne keinen weiteren Anruf, und der Vermerk steht vor dem nächsten Anruf bereit.

Wie prüfe ich vor dem Anruf, ob die mutmaßliche Einwilligung trägt?

Vor dem Anruf prüfen Sie fünf Fragen nacheinander: Empfänger, Umstand, Art der Werbung, Widerspruch und Rahmenbedingungen des Anrufs, so die Einschätzung der Redaktion auf Grundlage der genannten Quellen.

Prüfbaum vor dem Anruf in fünf Fragen, Einschätzung der Redaktion, Stand 10/2026
FrageWenn jaWenn nein
1. Spricht der Anruf den Angerufenen in seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an?Weiter mit Frage 2.Verbraucher: Der Anruf braucht die vorherige ausdrückliche Einwilligung (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).
2. Liegt vor dem Anruf ein konkreter Umstand vor, der ein sachliches Interesse gerade dieses Angerufenen vermuten lässt?Weiter mit Frage 3.Die mutmaßliche Einwilligung trägt nicht, bloße Sachbezogenheit genügt nicht (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).
3. Trägt der Umstand den Telefonanruf als Art der Werbung und den Inhalt des Angebots?Weiter mit Frage 4.Die mutmaßliche Einwilligung muss Art und Inhalt der Werbung erfassen (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).
4. Hat der Angerufene ausdrücklich widersprochen?Kein Anruf: Ein ausdrücklicher Widerspruch schließt die mutmaßliche Einwilligung aus (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).Weiter mit Frage 5.
5. Übermittelt der Anruf die zugeteilte Rufnummer, und liegt die Information nach Art. 14 DSGVO bereit?Der Anruf erfüllt die Punkte dieses Prüfbaums. Die Zulässigkeit im Einzelfall klärt Ihre Rechtsberatung.Rufnummer (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) und Information (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022) vor dem Anruf nachholen.
Quelle: Einschätzung der Redaktion der KRAUSS GmbH auf Grundlage von § 7 UWG, § 15 TDDDG, BVerwG 6 C 3.23 und der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden, keine Rechtsberatung.

Darf ich Unternehmen ungefragt eine E-Mail schicken?

Eine Werbe-E-Mail braucht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, und der Wortlaut trennt dabei nicht nach Verbrauchern und Unternehmen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Telefonwerbung und E-Mail-Werbung stehen damit auf zwei Stufen: Beim Anruf genügt gegenüber Unternehmen die mutmaßliche Einwilligung, bei der E-Mail braucht es die ausdrückliche. Das Thema vertieft der Beitrag Kaltakquise per Mail.

Reicht die mutmaßliche Einwilligung?

Die mutmaßliche Einwilligung reicht bei Werbe-E-Mails an ein Unternehmen nicht aus, so das Amtsgericht Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2025 (23 C 120/25).

Das Gericht verurteilte einen Absender zur Unterlassung von Werbe-E-Mails an die Geschäftsadresse eines Unternehmens. Es führte aus, dass mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung eine konkludente Einwilligung nicht genüge, und stellte fest: „Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus“ (Urteilsgründe Nr. 32). Maßstab war der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des Empfängers (Urteilsgründe Nr. 20). Der Beklagte hatte sich auf eine indirekte Vernetzung des Geschäftsführers bei LinkedIn berufen.

Wann gilt die Bestandskunden-Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG?

§ 7 Abs. 3 UWG nimmt Werbung per elektronischer Post von der unzumutbaren Belästigung aus, wenn vier Voraussetzungen zusammen vorliegen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

  1. Adresse aus einem Verkauf. Ein Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten.
  2. Eigene ähnliche Angebote. Der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
  3. Kein Widerspruch. Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.
  4. Klarer Hinweis. Der Unternehmer weist den Kunden bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf das jederzeitige Widerspruchsrecht hin, ohne dass andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Die Aufsichtsbehörden halten außerdem fest, dass der Verantwortliche nachweisen können muss, dass es sich um die Adresse eines Bestandskunden handelt (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Einschätzung der Redaktion: Ein Kontakt aus einer Adressliste ohne vorherigen Kauf erfüllt die erste Voraussetzung nicht.

Welche Angaben braucht jede Werbe-E-Mail?

Jede Werbenachricht braucht nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einen erkennbaren Absender, in dessen Auftrag sie kommt, und eine gültige Adresse für die Aufforderung zur Einstellung (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Fehlt eines von beiden, gilt eine unzumutbare Belästigung stets (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Die Norm knüpft außerdem an Verstöße gegen § 6 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Die Abmeldung darf nur Übermittlungskosten nach den Basistarifen kosten (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Die Norm spricht von Werbung mit einer Nachricht und nennt nicht nur E-Mails (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Ist Kaltakquise über LinkedIn, XING, WhatsApp und Instagram erlaubt?

Kaltakquise über LinkedIn, XING und WhatsApp fällt nach dem OLG Hamm unter die Regel für elektronische Post, für Instagram liegt keine gelesene Entscheidung vor.

Für elektronische Post nennt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Die Nutzungsbedingungen der Plattformen sind kein Gesetz, und diese Seite wertet sie nicht aus.

Zählt eine Direktnachricht als elektronische Post?

Eine Direktnachricht zählt nach dem OLG Hamm als elektronische Post, sofern sie über ein öffentliches Kommunikationsnetz kommt und beim Empfänger gespeichert bleibt, bis er sie abruft.

Das OLG Hamm nennt in einem Hinweisbeschluss vom 03.05.2023 (18 U 154/22, Rn. 45) „sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp“. Das Gericht legt den Begriff weit und technikneutral aus. Elektronische Post ist jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers liegt, bis dieser sie abruft (Rn. 42). Der Beschluss betraf Nachrichten an Verbraucher und die damalige Fassung der Norm. Zu Instagram nennt keine der gelesenen Entscheidungen eine eigene Aussage. Die Begründung stellt auf asynchron übermittelte Nachrichten ab, die auf dem Server des Anbieters bis zum Abruf liegen (Rn. 46). Das Thema vertieft der Beitrag Kaltakquise auf Instagram.

Ersetzt eine Vernetzung die Einwilligung?

Eine Vernetzung auf LinkedIn ersetzte im Fall des Amtsgerichts Düsseldorf die Einwilligung in Werbe-E-Mails nicht (Urteil vom 20.11.2025, 23 C 120/25).

Das Gericht sah die Interessenabwägung zulasten des Absenders, weil die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern per E-Mail kam. Es hielt nicht für ersichtlich, dass die Präsenz in sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe weniger intensiv macht (Urteilsgründe Nr. 38). Für Nachrichten im Netzwerk selbst beantwortet der Fall die Frage nicht. Einschätzung der Redaktion: Wer vernetzt ist, hat damit nach den gelesenen Quellen noch keine Einwilligung in Werbung auf einem anderen Kanal.

Was verlangt die DSGVO zusätzlich?

Die DSGVO verlangt zusätzlich eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Kontaktdaten, und fehlt die zumindest mutmaßliche Einwilligung, trägt das berechtigte Interesse die Werbeanrufe laut Bundesverwaltungsgericht nicht (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 29.01.2025 über Telefonnummern, die ein Unternehmen aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhob und für Telefonwerbung speicherte (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Das Gericht lehnte das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ab, solange keine zumindest mutmaßliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Die Wertungen des UWG fließen damit in die datenschutzrechtliche Interessenabwägung ein.

Welche Rechtsgrundlage trägt die Verarbeitung?

Als Rechtsgrundlage der Verarbeitung kommt bei Werbeanrufen an Gewerbetreibende ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht, wenn zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

Die Aufsichtsbehörden formulieren es so: Im B2B-Bereich stehen bei der Nutzung von Telefonnummern für Werbeanrufe nicht von vornherein überwiegende schutzwürdige Interessen der Gewerbetreibenden entgegen (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Das ist eine Vermutung gegen ein pauschales Verbot, aber kein Freibrief: Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts blieb das Verbot der Datenverarbeitung samt Löschungsanordnung bestehen (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).

Wann informiere ich nach Art. 14 DSGVO?

Die Information nach Art. 14 DSGVO folgt innerhalb einer angemessenen Frist, wenn Sie Kontaktdaten nicht bei der betroffenen Person erheben: jedenfalls bei der ersten Kommunikation, spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

Maßgeblich ist, welche Bedingung zuerst eintritt. Erfolgt die Information zusammen mit der ersten Werbezusendung, trennen Sie Information und Werbetext klar und stellen den Hinweis auf das Werbewiderspruchsrecht deutlich heraus (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Auf das Werbewiderspruchsrecht ist nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO in einer von anderen Informationen getrennten Form hinzuweisen (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

Wie behandle ich einen Widerspruch?

Ein Werbewiderspruch verlangt unverzügliche Umsetzung in dem Unternehmen, das die Daten verarbeitet, und kann auf beliebigem Weg beim Verantwortlichen eingehen (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

Eine Werbesperrdatei kann nach den Aufsichtsbehörden ein zulässiges Mittel sein, um Widersprüche zu berücksichtigen, wenn die Werbung auf dem berechtigten Interesse beruht (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Die Robinsonliste der Werbewirtschaft ist dagegen freiwillig und in Deutschland nicht verpflichtend, ein Eintrag gilt nicht als Garantie gegen unerwünschte Werbung (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Der Beitrag Robinson-Liste und Kaltakquise vertieft das.

Dazu: Neukunden-Check, Check mit 6 Fragen im Browser, ohne Formular.

Was droht bei Verstößen?

Bei Verstößen droht ein Bußgeld nach § 20 UWG nur bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern, im B2B drohen Unterlassung und Abmahnung nach § 8 UWG (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Rechtsfolgen von Verstößen nach Empfänger und Norm, Stand 10/2026
RechtsfolgeNormWen sie trifftRahmen laut Quelle
Bußgeld für Werbeanruf ohne Einwilligung§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWGAnrufe gegenüber VerbrauchernBis 300.000 €, Verwaltungsbehörde ist die Bundesnetzagentur (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
Bußgeld für fehlende Dokumentation der Einwilligung§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 7a UWGAnrufe gegenüber VerbrauchernBis 50.000 € (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
Bußgeld für Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen§ 28 Abs. 1 Nr. 9 TDDDG, § 15 Abs. 2 TDDDGWerbeanrufe, ohne Beschränkung auf VerbraucherBis 300.000 € (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
Beseitigung und Unterlassung§ 8 Abs. 1 UWGJede unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3 oder § 7Anspruch auf Unterlassung, bei Wiederholungsgefahr (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
Abmahnung mit Aufwendungsersatz§ 13 Abs. 1 und 3 UWGDer Schuldner des UnterlassungsanspruchsErsatz der erforderlichen Aufwendungen bei berechtigter Abmahnung (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
Quelle: § 20, § 8, § 13 UWG und § 28 TDDDG, abgerufen am 06.10.2026.

Wann gilt ein Bußgeld, wann nicht?

Ein Bußgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG setzt einen Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus und beträgt bis 300.000 € (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Gegenüber einem Unternehmen kennt § 20 UWG für den Werbeanruf keinen Bußgeldtatbestand. Die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist dagegen eine eigene Ordnungswidrigkeit nach § 28 TDDDG, deren Rahmen nicht auf Verbraucher beschränkt ist (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Die Bundesnetzagentur nennt für 2025 insgesamt 39.842 schriftliche Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung und über 1,099 Millionen Euro Bußgelder in 13 großen Verfahren (Bundesnetzagentur, Stand 01/2026). Einschätzung der Redaktion: Diese Zahlen beschreiben die Verfolgung von Verbraucheranrufen. Über das Risiko im B2B sagen sie wenig, weil dort das Bußgeld fehlt und Unterlassung und Abmahnung den Rahmen setzen.

Was kostet eine Abmahnung, was belegen die Quellen?

Die gelesenen Quellen nennen keine allgemeine Abmahnsumme, das Gesetz gibt dem berechtigten Abmahnenden Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Zur Geltendmachung berechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände und Kammern (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ein Einzelfall zeigt die Größenordnung. Das Amtsgericht Düsseldorf sprach im Urteil vom 20.11.2025 (23 C 120/25) 453,87 € vorgerichtliche Anwaltskosten bei einem Streitwert von 3.500 € zu. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte es ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € an. Das ist ein Einzelfall mit zwei E-Mails, kein Durchschnitt. Für die Vertragsstrafe nennt § 13a UWG Umstände wie Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung und die Größe des Abgemahnten (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Haftet ein Unternehmen für Anrufe seiner Agentur?

Begeht ein Mitarbeiter oder Beauftragter die Zuwiderhandlung, richten sich Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Ob eine beauftragte Agentur im Einzelfall Beauftragter im Sinne der Norm ist, klärt Ihre Rechtsberatung. Die Bußgeldliste der Bundesnetzagentur mit Einträgen bis 24.07.2026 nennt als Adressaten der Bescheide Callcenterunternehmen, werbende Unternehmen und Geschäftsführer (Bundesnetzagentur, Stand 07/2026). Alle gelesenen Einträge betreffen Verbraucher. Einschätzung der Redaktion: Ein Auftraggeber prüft daher bei jeder Agentur, wer den Anlass festhält, wer Widersprüche führt und wer den Nachweis aufbewahrt. Laut Methode gibt der Auftraggeber jeden Gesprächsleitfaden von KRAUSS frei (KRAUSS GmbH, Stand 10/2026).

Wie organisiert ein Vertrieb Kaltakquise sauber?

Ein Vertrieb organisiert Kaltakquise sauber, wenn er vor jedem Anruf einen konkreten Anlass festhält, Widersprüche in einer Sperrliste führt und die Rufnummer anzeigen lässt, so die Einschätzung der Redaktion auf Grundlage der genannten Quellen.

Die drei Bausteine folgen aus den Kriterien der Rechtsprechung: Der Anlass belegt das sachliche Interesse, die Sperrliste setzt den Widerspruch um, und die Rufnummer verlangt § 15 Abs. 2 TDDDG.

Wie halte ich den Anlass vor dem Anruf fest?

Den Anlass halten Sie als kurze Notiz fest, die Quelle, Datum, Grund für diese Rolle und Art des Angebots nennt und vor dem Anruf entsteht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf die Umstände vor dem Anruf ab (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025), eine spätere Begründung ersetzt die Notiz nicht. KRAUSS legt mit dem Auftraggeber Branchen, Betriebe, Rollen und Regionen fest, bevor der erste Anruf rausgeht (KRAUSS GmbH, Stand 10/2026). Aus der Praxis von KRAUSS: Ein Anruf findet nur statt, wenn der Anrufer vorher einen konkreten Anlass für diesen Gesprächspartner festgehalten hat.

Vorlage: Anlass-Notiz vor dem Anruf
Empfänger: [Firma], [Rolle des Gesprächspartners]
Quelle der Kontaktdaten: [Verzeichnis, Website oder Vorkontakt], abgerufen am [Datum]
Anlass: [konkreter Umstand aus dem Geschäft des Empfängers, mit Fundstelle und Datum]
Interesse: [Warum betrifft der Umstand diese Rolle, und warum passt unser Angebot dazu?]
Art der Werbung: [Anruf, E-Mail oder Nachricht]
Vorkontakt: [ja, mit Datum und Anlass, oder nein]
Widerspruch geprüft: [Datum, Abgleich mit der Sperrliste]
Rufnummer: [angezeigte Rufnummer des Anrufs]
Anrufer und Datum: [Name des Anrufers], [Datum]

Was kostet die Anlass-Notiz an Zeit?

Die Anlass-Notiz bindet bei 5 Minuten je Notiz und 100 Anrufen im Monat, beides Annahmen dieses Rechenbeispiels, 8,3 Akquisestunden und kostet rechnerisch 492 € zum Stundensatz des Pakets Start von 59 €.

Rechenbeispiel

Zeitaufwand und Arbeitskosten der Anlass-Notiz vor dem Anruf

  • Annahme: Minuten je Anlass-Notiz5(frei gewählt, kein Marktwert)
  • Annahme: Anrufe mit Anlass-Notiz im Monat100(frei gewählt, kein Marktwert)
Zeitaufwand und Arbeitskosten der Anlass-Notiz vor dem Anruf
SchrittRechnungErgebnis
Arbeitskosten je Anlass-Notiz zum Stundensatz des Pakets Start5 ÷ 60 × 59 €4,92 €
Zeitaufwand im Monat5 × 100 ÷ 608,3 Akquisestunden
Arbeitskosten im Monat zum Stundensatz des Pakets Start5 × 100 ÷ 60 × 59 €492 €

Der Zeitaufwand der Notiz ist damit planbar. Das Beispiel nutzt den Satz nur als Maßstab für den Wert der Zeit und ist kein Angebot.

Beispielfall, fiktiv: Ein Anrufer bei einem Hersteller von Verpackungsmaschinen prüft vor dem Anruf Anlass und Zeitaufwand, ohne dass der Fall eine Rechtsfrage entscheidet.

Wie führe ich eine Sperrliste?

Eine Sperrliste führen Sie als zentrale Liste aller Kontakte, die widersprochen haben, und gleichen sie vor jeder Kampagne mit der Anrufliste ab.

Die Aufsichtsbehörden halten eine Werbesperrdatei für ein mögliches Mittel, um Widersprüche zu berücksichtigen, und verlangen für Werbemaßnahmen jederzeit aktuelle Datenbestände (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Aus der Praxis von KRAUSS: Ein Widerspruch im Gespräch steht vor dem nächsten Anruf in der Kampagne als Vermerk bereit.

Wie zeige ich die Rufnummer an?

Bei Anrufen zum Zweck der Werbung müssen Sie Ihre zugeteilte Rufnummer übermitteln und dürfen die Anzeige weder unterdrücken noch unterdrücken lassen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Der Bußgeldrahmen nach § 28 Abs. 2 TDDDG reicht bei Rufnummernunterdrückung bis 300.000 € (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Aus der Praxis von KRAUSS: Die Anrufe laufen mit angezeigter Rufnummer.

Welche Fehler vermeiden Sie bei der Kaltakquise?

Fünf Fehler belegen die gelesenen Entscheidungen und Orientierungshilfen, und alle lassen sich mit einer festen Routine vor dem Anruf vermeiden.

  1. 01

    Eine veröffentlichte Telefonnummer als Einladung zum Werbeanruf lesen.

    Folge: Das BVerwG beanstandete nicht, dass die Vorinstanz darin nur die Erreichbarkeit für Patienten sah, kein Interesse an Werbung.

    Besser: Einen konkreten Umstand aus dem Geschäft des Angerufenen suchen und festhalten.

  2. 02

    Sachbezug mit Anlass verwechseln.

    Folge: Laut Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden genügt eine bloße Sachbezogenheit des Angebots nicht für die mutmaßliche Einwilligung.

    Besser: Den konkreten Grund aus dem Interessenbereich des Angerufenen vor dem Anruf notieren.

  3. 03

    Werbe-E-Mails mit der mutmaßlichen Einwilligung begründen.

    Folge: Das Amtsgericht Düsseldorf hielt die mutmaßliche Einwilligung bei Werbe-E-Mails an ein Unternehmen nicht für ausreichend.

    Besser: Für E-Mail die vorherige ausdrückliche Einwilligung einholen oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG prüfen.

  4. 04

    Einen Widerspruch nur in einem Kanal vermerken.

    Folge: Ein ausdrücklicher Widerspruch schließt laut BVerwG die mutmaßliche Einwilligung aus, auch bei anderen Kanälen derselben Werbung.

    Besser: Jeden Widerspruch in eine zentrale Sperrliste eintragen und vor jeder Kampagne abgleichen.

  5. 05

    Mit unterdrückter Rufnummer anrufen.

    Folge: Das ist eine eigene Ordnungswidrigkeit, deren Bußgeldrahmen nicht auf Verbraucher beschränkt ist.

    Besser: Die zugeteilte Rufnummer bei jedem Werbeanruf übermitteln.

Wann ist Kaltakquise am Telefon nicht die richtige Lösung?

Kaltakquise am Telefon ist nicht die richtige Lösung, wenn vor dem Anruf kein konkreter Umstand vorliegt, der ein sachliches Interesse des Angerufenen vermuten lässt.

  • Wenn vor dem Anruf kein konkreter Umstand vorliegt, der ein sachliches Interesse des Angerufenen vermuten lässt, trägt die mutmaßliche Einwilligung den Anruf nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
  • Wenn ein Gesprächspartner ausdrücklich widersprochen hat, schließt das Bundesverwaltungsgericht die mutmaßliche Einwilligung aus.
  • Wenn Sie Verbraucher anrufen wollen, braucht jeder Werbeanruf die vorherige ausdrückliche Einwilligung, und die Telefonakquise im B2B ersetzt sie nicht.

Welche Checkliste hilft vor jeder Kampagne?

Diese Checkliste hilft, jede Kaltakquise-Kampagne vor dem ersten Anruf an den Kriterien dieser Seite zu prüfen, und umfasst zwölf Punkte in vier Blöcken.

  • Empfänger: Die Zielgruppe besteht aus Unternehmen und Berufstätigen im geschäftlichen Bereich, nicht aus Verbrauchern.
  • Empfänger: Der Kanal steht fest, also Anruf oder elektronische Post.
  • Anlass: Zu jedem Kontakt liegt vor dem Anruf eine Notiz mit konkretem Umstand, Quelle und Datum vor.
  • Anlass: Der Umstand betrifft die Rolle des Gesprächspartners, nicht nur die Branche.
  • Anlass: Der Umstand trägt die Art der Werbung, also gerade den Telefonanruf.
  • Anlass: Bei E-Mail liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor oder alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG liegen vor.
  • Anruf: Der Anruf übermittelt die zugeteilte Rufnummer.
  • Anruf: Der Anrufer nennt Firma und Zweck und lässt das Ende des Gesprächs jederzeit zu.
  • Anruf: Die Information nach Art. 14 DSGVO folgt bei der ersten Kommunikation, spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Daten.
  • Nachbereitung: Ein Widerspruch steht noch vor dem nächsten Anruf in der Sperrliste.
  • Nachbereitung: Ein Abgleich der Sperrliste mit der Anrufliste liegt vor jeder Kampagne.
  • Nachbereitung: Anlass-Notiz und Gesprächsvermerk bleiben abrufbar.

Wer die Punkte durchgeht, prüft eine Kampagne an den gelesenen Quellen. Ein Gespräch mit Jesse Klotz dauert 15 Minuten, die Methode beschreibt den Ablauf bei KRAUSS, und der Neukunden-Check zeigt Lücken in der Neukundengewinnung.

Rechtlicher Hinweis. Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen kurz beantwortet.

01Ist Telefonwerbung im B2B erlaubt?

Telefonwerbung gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ist erlaubt, wenn zumindest dessen mutmaßliche Einwilligung vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafür konkrete tatsächliche Umstände, aus denen ein sachliches Interesse des Angerufenen an der Telefonwerbung folgt (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Bei ausdrücklichem Widerspruch entfällt sie.

02Ist Kaltakquise per E-Mail im B2B erlaubt?

Eine Werbe-E-Mail braucht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, der Wortlaut trennt nicht nach Verbrauchern und Unternehmen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ausnahme ist die Bestandskunden-Regel nach § 7 Abs. 3 UWG mit vier Voraussetzungen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Das Amtsgericht Düsseldorf hielt die mutmaßliche Einwilligung bei Werbe-E-Mails an ein Unternehmen nicht für ausreichend.

03Was bedeutet mutmaßliche Einwilligung bei Werbeanrufen?

Mutmaßliche Einwilligung heißt, dass der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände vor dem Anruf annehmen durfte, der Angerufene erwarte einen solchen Anruf oder stehe ihm jedenfalls positiv gegenüber (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Eine bloße Sachbezogenheit des Angebots genügt nicht, es braucht einen konkreten Grund aus dem Interessenbereich des Angerufenen (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

04Gilt die DSGVO auch im B2B?

Die DSGVO gilt, sobald ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, zum Beispiel Name und Telefonnummer eines Praxisinhabers aus einem öffentlichen Verzeichnis (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in diesem Fall das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO und zog die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG heran (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025).

05Was kostet eine Abmahnung wegen Werbung?

Die gelesenen Quellen nennen keine allgemeine Summe, ein Einzelfall des Amtsgerichts Düsseldorf zeigt 453,87 € vorgerichtliche Anwaltskosten bei einem Streitwert von 3.500 €. Gesetzlich gibt § 13 Abs. 3 UWG dem berechtigten Abmahnenden Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Eine Vertragsstrafe bemisst sich nach den Umständen des § 13a UWG (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

06Haftet ein Auftraggeber für Anrufe seiner Agentur?

Begeht ein Mitarbeiter oder Beauftragter die Zuwiderhandlung, richten sich Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ob eine Agentur im Einzelfall Beauftragter ist, klärt Ihre Rechtsberatung. Halten Sie die Verantwortung für Anlass und Widersprüche im Vertrag mit der Agentur fest.

07Was ist eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht?

Eine Abmahnung ist die Aufforderung eines Berechtigten an den Schuldner, vor einem Gerichtsverfahren eine mit angemessener Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung abzugeben (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Zur Geltendmachung berechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Verbände und Kammern (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).
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Belege

Woher die Angaben stammen.

Jede Zahl mit Quelle nennt Herausgeber, Stand und Abrufdatum. Quellen von KRAUSS verweisen auf die eigenen Seiten.

  1. 01

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7, Unzumutbare Belästigungen (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  2. 02

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7a, Einwilligung in Telefonwerbung (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  3. 03

    gesetze-im-internet.de: UWG § 8, Beseitigung und Unterlassung (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  4. 04

    gesetze-im-internet.de: UWG § 13, Abmahnung (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  5. 05

    gesetze-im-internet.de: UWG § 13a, Vertragsstrafe (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  6. 06

    gesetze-im-internet.de: UWG § 20, Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  7. 07

    gesetze-im-internet.de: UWG, Gesamtausgabe mit Fassungsstand (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  8. 08

    gesetze-im-internet.de: TDDDG § 15, Rufnummernanzeige und Rufnummernunterdrückung (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  9. 09

    gesetze-im-internet.de: TDDDG § 28, Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  10. 10

    gesetze-im-internet.de: BGB § 13, Verbraucher (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  11. 11

    Bundesverwaltungsgericht: BVerwG 6 C 3.23, Urteil vom 29.01.2025, Telefonwerbung bei Zahnarztpraxen (bverwg.de)

    Stand 29.01.2025abgerufen am Primärquelle

  12. 12

    Bundesgerichtshof: BGH, Pressemitteilung Nr. 133/2007 zum Urteil I ZR 88/05, Suchmaschineneintrag (bundesgerichtshof.de)

    Stand 20.09.2007abgerufen am Primärquelle

  13. 13

    Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur verzeichnet erneuten Anstieg der Beschwerdezahlen (bundesnetzagentur.de)

    Stand 26.01.2026abgerufen am Primärquelle

  14. 14

    Bundesnetzagentur: Bußgelder Unerlaubte Telefonwerbung, Liste der Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de)

    Stand 24.07.2026abgerufen am Primärquelle

  15. 15

    Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung (datenschutzkonferenz-online.de)

    Stand Februar 2022abgerufen am Primärquelle

  16. 16

    KRAUSS GmbH: Methode: So entsteht ein Verkaufstermin (krauss-gmbh.com)

    Stand Oktober 2026abgerufen am KRAUSS-Angabe

Änderungsprotokoll

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