Was bedeutet Bußgeld bei Telefonwerbung?
Ein Bußgeld ist eine Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit, und bei Telefonwerbung nennt § 20 UWG die Tatbestände. Die erste Nummer des Absatzes 1 erfasst Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Das Gesetz verlangt damit für Verbraucher eine ausdrückliche Zustimmung, nicht die bloße Vermutung. (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
Die Vorschrift kennt nur Verbraucher. Für Unternehmen als Angerufene bleibt es bei der Frage, ob die Einwilligung zumindest mutmaßlich vorliegt, und deren Verletzung wird anders verfolgt. Diese Trennung ist der Kern des Eintrags.
Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.
Wie hoch ist das Bußgeld, und wer verhängt es?
Der Gesetzestext nennt je Tatbestand einen Höchstbetrag, und die Zuständigkeit folgt der Nummer. Die Tabelle zeigt die drei Stufen.
| Tatbestand | Höchstbetrag | Zuständig |
|---|---|---|
| Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher ohne ausdrückliche Einwilligung (Nr. 1) | bis dreihunderttausend Euro | Bundesnetzagentur |
| Fehlende oder unvollständige Dokumentation der Einwilligung (Nr. 2) | bis fünfzigtausend Euro | Bundesnetzagentur |
| Übrige Tatbestände des Absatzes 1 (Nr. 3 bis 5) | bis hunderttausend Euro | Bundesamt für Justiz |
Was gilt bei Anrufen gegenüber Unternehmen?
Für Anrufe bei Unternehmen nennt § 20 keinen Bußgeldtatbestand, und dort wirkt das Wettbewerbsrecht über Unterlassung. Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Berechtigten sollen den Schuldner vor einem gerichtlichen Verfahren abmahnen, und die Abmahnung gibt ihm die Gelegenheit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Ob ein Anruf bei einem Unternehmen zulässig ist, entscheidet die Einwilligung, dazu die mutmaßliche Einwilligung. Das Bußgeld ist deshalb nicht die einzige Gefahr, auch wenn es die höchste Summe nennt.
Wie sah das in einem Projekt aus?
In einem Projekt für einen Hersteller von Hygienetechnik prüften wir 2.150 Datensätze auf Verbraucherkennzeichen. 212 Einträge waren Privatadressen, die aus der Liste flogen, bevor der erste Anruf stattfand. Der gesetzliche Rahmen von bis zu dreihunderttausend Euro war der Grund, die Prüfung vor dem Anruf zu machen und nicht danach. (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
- 01
Jeden Werbeanruf gleich behandeln.
Folge: Wer Verbraucher und Unternehmen nicht trennt, plant bei Unternehmen für ein Bußgeld, das dort nicht droht, und unterschätzt die Unterlassung.
Besser: Den Empfänger zuerst einordnen: Verbraucher oder Unternehmen.
- 02
Summen aus Zeitungsartikeln übernehmen.
Folge: Ein Artikel verwechselt den Höchstbetrag oft mit dem üblichen Betrag und nennt den Paragrafen selten.
Besser: Den Gesetzestext lesen und den Rahmen mit Paragraf und Absatz zitieren.
Rechtlicher Hinweis. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.








