Was bedeutet Auftragsverarbeitung im Vertrieb?
Auftragsverarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag eines anderen. Der Auftraggeber bleibt verantwortlich, der Dienstleister arbeitet mit den Daten, die ihm der Auftraggeber übergibt. Artikel 28 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt dafür, dass der Verantwortliche nur mit Dienstleistern arbeitet, die hinreichende Garantien bieten. (EUR-Lex, Amtsblatt der Europäischen Union, Stand 04/2016)
Im Vertrieb bedeutet das: Der Auftraggeber legt die Liste und den Anlass fest, der Telefonpartner führt die Gespräche und hält die Ergebnisse fest. Wer Zweck und Mittel bestimmt, entscheidet über die Rolle, nicht der Name auf dem Briefkopf.
Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.
Wann ist ein Dienstleister Auftragsverarbeiter und wann gemeinsam Verantwortlicher?
Die Rolle hängt davon ab, ob der Dienstleister die Zwecke mitbestimmt oder nur den Mitteln des Auftraggebers folgt. Die Tabelle stellt beide Fälle nebeneinander.
| Frage | Auftragsverarbeitung (Art. 28) | Gemeinsame Verantwortung (Art. 26) |
|---|---|---|
| Wer bestimmt Zweck und Mittel? | Der Auftraggeber | Beide gemeinsam |
| Was braucht es vertraglich? | Vertrag oder anderes Rechtsinstrument nach Art. 28 Abs. 3 | Vereinbarung über die Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 1 |
| Wer informiert die Angerufenen? | Der Verantwortliche nach Art. 14 | Die Vereinbarung legt fest, wer nach Art. 13 und 14 informiert |
Woran erkennen Sie die Rolle in einem echten Projekt?
In einem Telefonprojekt mit 3.200 Adressen legte der Auftraggeber die Liste fest, die Agentur führte die Gespräche und hielt Notizen in ihrem eigenen System. Nach Projektende löschte die Agentur 480 Notizen zu Nicht-Erreichten, wie der Vertrag es vorsah. Dass die Notizen im Auftrag entstanden, spricht dafür, dass die Agentur keinen eigenen Zweck verfolgte. Wer die Liste selbst ausgewählt hätte, säße in einer anderen Rolle.
Ist die Abgrenzung ein Ersatz für die Prüfung des Anrufs?
Nein. Die Rolle entscheidet, wer den Vertrag braucht und wer die Angerufenen informiert, sie erlaubt aber keinen Anruf. Dafür lesen Sie die Informationspflicht und die mutmaßliche Einwilligung. Beide Fragen beantwortet die Rolle nicht.
- 01
Den Dienstleister allein nach seinem Namen einordnen.
Folge: Ein Telefonpartner heißt oft Agentur, und der Name entscheidet über nichts.
Besser: Prüfen, wer Zweck und Mittel bestimmt, und das im Vertrag festhalten.
- 02
Gemeinsame Verantwortung ohne Vereinbarung annehmen.
Folge: Niemand weiß, wer die Angerufenen informiert oder Anfragen beantwortet.
Besser: Die Aufgaben nach Art. 26 Abs. 1 ausdrücklich verteilen.
Rechtlicher Hinweis. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.








