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RechtRecht und Datenschutz

UWG: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Jesse KlotzGeschäftsführer Performance Marketing
Veröffentlicht und aktualisiert

Definition

Das UWG ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Für Ihre Ansprache im B2B zählt § 7: Werbung, die einen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, ist unzulässig. Bei Werbeanrufen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern gilt die Belästigung ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung als gegeben. Telefon, E-Mail und Brief unterscheiden sich in der nötigen Einwilligung. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.

Stand Quellen

Auf einen Blick

Gruppe
Recht und DatenschutzQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026
Art
RechtsbegriffQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026

Was regelt das UWG bei der Ansprache im B2B?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt Werbung, die Menschen unzumutbar belästigt. Für Ihre Akquise ist § 7 der zentrale Paragraf. Absatz 1 lautet: „Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig.“ (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) Die Belästigung ist in Absatz 2 für drei Werbewege ausdrücklich benannt.

Welche Einwilligung braucht welcher Kanal?

Telefon, E-Mail und Brief brauchen nicht dieselbe Einwilligung. Die Tabelle ordnet jeden Kanal dem Wortlaut von § 7 zu.

Einwilligung je Kanal nach § 7 UWG, Stand 10/2026
KanalAdressatEinwilligung nach dem WortlautFundstelle
TelefonanrufVerbraucherVorherige ausdrückliche Einwilligung§ 7 Abs. 2 Nr. 1
TelefonanrufSonstiger Marktteilnehmer, etwa ein UnternehmenZumindest mutmaßliche Einwilligung§ 7 Abs. 2 Nr. 1
Anrufmaschine, Fax oder elektronische PostJeder AdressatVorherige ausdrückliche Einwilligung, für E-Mail mit der Ausnahme aus Absatz 3§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
BriefJeder AdressatKeine Nennung in Absatz 2, Prüfung nach Absatz 1§ 7 Abs. 1
Quelle: § 7 UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026) (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Für die E-Mail gibt es eine eigene Ausnahme. Sie steht auf der Seite E-Mail-Werbung.

Wann gilt ein Anruf als unzumutbare Belästigung?

Ein Werbeanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer gilt ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung. Das ergibt sich aus dem Satzteil „ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung“ (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Was im Einzelfall als mutmaßliche Einwilligung gilt, beschreibt die Seite Mutmaßliche Einwilligung. Dort steht auch, wie die Rechtsprechung den Begriff eingrenzt. Die Rechtsberatung klärt den Einzelfall.

Absatz 1 Satz 2 führt einen zweiten Fall an: Werbung ist unzulässig, obwohl erkennbar ist, dass der Angesprochene sie nicht wünscht. Ein erkennbarer Widerspruch beendet deshalb jede weitere Ansprache.

Was bedeutet das für Ihre Akquise?

Für Ihre Akquise bedeutet das drei Prüfungen vor dem ersten Kontakt:

  1. Welcher Kanal ist geplant, und ist der Angesprochene ein Verbraucher oder ein Unternehmen?
  2. Welche Einwilligungsstufe trägt diesen Kanal, und wie halten Sie sie fest?
  3. Wie erfahren Sie von einem Widerspruch, und wie lange dauert es, bis Ihr Team ihn umsetzt?

KRAUSS führt Telefonakquise für Hersteller und Dienstleister. Ob Ihre konkrete Liste und Ihr Ablauf dem UWG entsprechen, prüfen Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Die Grundlagen zur Telefonakquise stehen auf der Seite Kaltakquise verboten oder erlaubt. Den nächsten Schritt zeigt die Leistung Telefonakquise. Ein Gespräch mit Jesse Klotz dauert 15 Minuten.

Rechtlicher Hinweis. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen kurz beantwortet.

01Gilt § 7 UWG auch für Anrufe bei Unternehmen?

Ja. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unterscheidet den Verbraucher vom sonstigen Marktteilnehmer. Gegenüber einem Verbraucher braucht es die vorherige ausdrückliche Einwilligung, gegenüber einem Unternehmen die zumindest mutmaßliche. Ob Ihr Fall darunter fällt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Stand 10.10.2026.

02Welche Regel gilt für Werbung per Brief?

Der Brief steht nicht in § 7 Abs. 2 UWG. Ob eine Werbung per Brief unzumutbar belästigt, beurteilt § 7 Abs. 1 im Einzelfall, weil dort der allgemeine Grundsatz steht. Die Tabelle mit allen Kanälen steht oben auf dieser Seite. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.
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Belege

Woher die Angaben stammen.

  1. 01

    KRAUSS GmbH: Glossar der Neukundengewinnung (krauss-gmbh.com)

    Stand Oktober 2026abgerufen am KRAUSS-Angabe

  2. 02

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7, Unzumutbare Belästigungen (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  3. 03

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7 Absatz 2 Nummer 2, Anrufmaschine, Fax und elektronische Post (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  4. 04

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7 Absatz 2 Nummer 1, Telefonanruf (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

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