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RechtRollen und Organisation

Handelsvertreter

Johannes KraussGeschäftsführer der KRAUSS GmbH
Veröffentlicht und aktualisiert

Definition

Ein Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Wer nicht selbständig ist, gilt als Angestellter (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Stand Quellen

Auf einen Blick

Gruppe
Rollen und OrganisationQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026
Art
RechtsbegriffQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026
Norm
§ 84 Abs. 1 HGBQuelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026

Was bedeutet Handelsvertreter im B2B-Vertrieb?

Ein Handelsvertreter ist im B2B-Vertrieb ein selbständiger Partner, der dauerhaft für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Das Gesetz knüpft die Selbständigkeit an zwei Merkmale: Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit im Wesentlichen frei und bestimmt seine Arbeitszeit selbst (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Fehlt die Selbständigkeit, gilt der Partner nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung.

Wie unterscheiden sich Handelsvertreter, Angestellter und Vertriebsagentur?

Der Handelsvertreter ist selbständig, wer ständig vermittelt, ohne selbständig zu sein, gilt als Angestellter, und die Vertriebsagentur ist ein Marktbegriff, den § 84 HGB nicht nennt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Handelsvertreter, Angestellter und Vertriebsagentur im Vergleich, Stand 10/2026
MerkmalHandelsvertreterAngestellter nach § 84 Abs. 2 HGBVertriebsagentur
Fundstelle§ 84 Abs. 1 HGB (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)§ 84 Abs. 2 HGB (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)Nicht in § 84 HGB genannt
SelbständigkeitGestaltet Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen freiNicht selbständigDer Vertrag legt den Zuschnitt fest
TätigkeitVermittelt Geschäfte oder schließt sie im Namen des Unternehmers abVermittelt ständig Geschäfte für einen UnternehmerÜbernimmt je nach Vertrag Aufgaben der Neukundengewinnung
Quelle: § 84 Abs. 1 und 2 HGB (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026), abgerufen am 06.10.2026 auf gesetze-im-internet.de. Die Spalte Vertriebsagentur ist eine Einschätzung der Redaktion der KRAUSS GmbH, keine Rechtsberatung.

Der Außendienst beschreibt dagegen die Arbeit beim Kunden vor Ort. Er sagt nichts darüber, ob der Mitarbeiter selbständig oder angestellt ist.

Wann nutzen Sie einen Handelsvertreter, wann einen Terminierer?

Sie nutzen einen Handelsvertreter, wenn ein selbständiger Partner Geschäfte für Sie vermitteln oder in Ihrem Namen abschließen soll, und einen Terminierer, wenn Ihr Außendienst Termine braucht und das Gespräch selbst führt.

Beispielfall, fiktiv: Ein Hersteller von Verpackungsmaschinen will eine neue Region erschließen. Ein Handelsvertreter vermittelt dort Aufträge und erhält Provision für die Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückgehen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ein Terminierer wie KRAUSS vereinbart stattdessen bestätigte, gebriefte Verkaufstermine, und der eigene Außendienst führt die Gespräche (KRAUSS GmbH, Stand 10/2026).

Ob ein Dienstleister rechtlich als Handelsvertreter gilt, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Rechtsberatung. Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung.

  1. 01

    Einen Partner Handelsvertreter nennen, ohne die Selbständigkeit zu prüfen.

    Folge: Wer nicht selbständig ist, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter.

    Besser: Prüfen, ob der Partner Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltet.

  2. 02

    Die Einordnung am Namen festmachen.

    Folge: Der Name Handelsvertreter oder Vertriebsagentur entscheidet nichts, § 84 HGB knüpft an die Tätigkeit an.

    Besser: Aufgaben, Selbständigkeit und Abschlussbefugnis im Vertrag prüfen.

  3. 03

    Bezirk und Kundenkreis nicht regeln.

    Folge: Bei zugewiesenem Bezirk entsteht laut § 87 Abs. 2 HGB Provision auch für Geschäfte ohne Mitwirkung des Handelsvertreters.

    Besser: Bezirk, Kundenkreis und Provision im Vertrag ausdrücklich festlegen.

Die Telefonakquise von KRAUSS liefert Verkaufstermine statt Abschlüsse, den Ablauf zeigt die Methode. Ein Gespräch mit Jesse Klotz dauert 15 Minuten.

Rechtlicher Hinweis. Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen kurz beantwortet.

01Ist ein Handelsvertreter selbständig oder angestellt?

Ein Handelsvertreter ist selbständig. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Wer ständig für einen Unternehmer vermittelt, ohne selbständig zu sein, gilt nach Absatz 2 als Angestellter (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Den Einzelfall klärt Ihre Rechtsberatung, dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung.

02Wann gilt ein Vertriebsdienstleister als Handelsvertreter?

Das entscheidet die Tätigkeit, nicht der Name. § 84 Abs. 1 HGB verlangt, dass der Dienstleister als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des Unternehmers abzuschließen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ob ein Dienstleister, der Termine vereinbart, damit Geschäfte vermittelt, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Klären Sie sie mit Ihrer Rechtsberatung.

03Wofür hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision?

Ein Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Kunden zustande kommen, die er für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ist ihm ein Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, gilt der Anspruch auch für Geschäfte ohne seine Mitwirkung in diesem Bezirk (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).
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Belege

Woher die Angaben stammen.

  1. 01

    gesetze-im-internet.de: Handelsgesetzbuch (HGB), § 84 Handelsvertreter (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  2. 02

    gesetze-im-internet.de: Handelsgesetzbuch (HGB), § 87 Provisionspflichtige Geschäfte (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  3. 03

    KRAUSS GmbH: Methode: So entsteht ein Verkaufstermin mit Kaufinteresse (krauss-gmbh.com)

    Stand Oktober 2026abgerufen am KRAUSS-Angabe

  4. 04

    KRAUSS GmbH: Glossar der Neukundengewinnung (krauss-gmbh.com)

    Stand Oktober 2026abgerufen am KRAUSS-Angabe

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