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RechtRecht und Datenschutz

Einwilligung: Stufen im B2B-Vertrieb

Jesse KlotzGeschäftsführer Performance Marketing
Veröffentlicht und aktualisiert

Definition

Eine Einwilligung ist die Zustimmung einer Person zu Werbung oder zur Verarbeitung ihrer Daten. Im Vertrieb unterscheiden sich drei Stufen: ausdrücklich, zumindest mutmaßlich und keine. Welche Stufe Sie brauchen, hängt vom Kanal und vom Angerufenen ab. Nachweisen müssen Sie die Einwilligung, wenn Sie sich auf sie berufen. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.

Stand Quellen

Auf einen Blick

Gruppe
Recht und DatenschutzQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026
Art
RechtsbegriffQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026

Welche drei Stufen gibt es im Vertrieb?

Im Vertrieb unterscheiden Sie drei Stufen. Jede Stufe passt zu einem anderen Anlass und braucht einen eigenen Nachweis.

Stufen der Einwilligung im Vertrieb, Stand 10/2026
StufeWas sie bedeutetBeispielNachweis
AusdrücklichDie Person hat aktiv zugestimmtAnmeldung zu einem Newsletter mit eigener ZustimmungZeitpunkt, Kanal und Wortlaut der Zustimmung
Zumindest mutmaßlichKonkrete Umstände lassen ein sachliches Interesse vermutenEin geschäftlicher Vorkontakt zum AnrufDer konkrete Anlass, dokumentiert
KeineWeder Zustimmung noch erkennbarer AnlassEin Anruf ohne jeden BezugGibt es nicht, der Anruf ist nicht zulässig
Quelle: DSGVO Art. 7 (Amtsblatt der Europäischen Union, Stand 04/2016), § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026), Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

Die Aufsichtsbehörden nennen als Anlass für einen Werbeanruf ausdrücklich einen konkreten Grund: „dass für den Anruf ein konkreter und aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt“ (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Ein geschäftlicher Vorkontakt kann dieser Grund sein.

Für den Anruf an einen Unternehmer genügt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG die zumindest mutmaßliche Einwilligung (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Wer muss die Einwilligung nachweisen?

Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die Person eingewilligt hat (Amtsblatt der Europäischen Union, Stand 04/2016). Die Beweislast liegt also bei Ihnen, nicht bei der angerufenen Person.

Der Nachweis enthält in der Praxis mindestens den Zeitpunkt, den Kanal und den Wortlaut des Einwilligungstextes. Welche Angaben im Einzelfall ausreichen, klärt Ihre Rechtsberatung.

Wie widerruft die Person ihre Einwilligung?

Die Person kann die Einwilligung jederzeit widerrufen (Amtsblatt der Europäischen Union, Stand 04/2016). Der Widerruf macht die bis dahin erfolgte Verarbeitung nicht rechtswidrig, stoppt aber die weitere Nutzung auf dieser Grundlage. Ihr Team braucht deshalb einen Weg, der Widerrufe am selben Tag im Bestand umsetzt.

Die Regeln für die Zustimmung zu einem Anruf stehen auf der Seite Telefonwerbung. Die Grundlagen der Akquise fasst die Seite Kaltakquise verboten oder erlaubt zusammen.

Für Ihre Akquise heißt das: Sie wählen die Stufe nach Kanal und Angerufenem, dokumentieren sie vor dem Anruf und setzen jeden Widerruf sofort um. KRAUSS führt Telefonakquise für Hersteller und Dienstleister, die Leistung zeigt die Seite Telefonakquise. Ein Gespräch mit Jesse Klotz dauert 15 Minuten.

Rechtlicher Hinweis. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen kurz beantwortet.

01Ist eine mutmaßliche Einwilligung eine echte Einwilligung?

Sie ist eine eigene Stufe. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG genügt im B2B die zumindest mutmaßliche Einwilligung. Gegenüber Verbrauchern verlangt das Gesetz die ausdrückliche. Was die mutmaßliche Einwilligung im Einzelfall trägt, erklärt der Eintrag zur mutmaßlichen Einwilligung. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.

02Kann ich eine Einwilligung zurückziehen?

Ja. Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf macht die bis dahin erfolgte Verarbeitung nicht rechtswidrig, stoppt aber alle weiteren Schritte auf dieser Grundlage. Stand 10.10.2026.
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Belege

Woher die Angaben stammen.

  1. 01

    KRAUSS GmbH: Glossar der Neukundengewinnung (krauss-gmbh.com)

    Stand Oktober 2026abgerufen am KRAUSS-Angabe

  2. 02

    Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 7 Absatz 1, Bedingungen für die Einwilligung (eur-lex.europa.eu)

    Stand 27.04.2016abgerufen am Primärquelle

  3. 03

    Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 7 Absatz 3, Widerruf (eur-lex.europa.eu)

    Stand 27.04.2016abgerufen am Primärquelle

  4. 04

    Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung (datenschutzkonferenz-online.de)

    Stand Februar 2022abgerufen am Primärquelle

  5. 05

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7 Absatz 2 Nummer 1, Telefonanruf (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

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