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RechtRecht und Datenschutz

E-Mail-Werbung: Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG

Jesse KlotzGeschäftsführer Performance Marketing
Veröffentlicht und aktualisiert

Definition

E-Mail-Werbung braucht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Die Ausnahme in Absatz 3 gilt nur für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen an einen Kunden, dessen Adresse aus einem Verkauf stammt. Vier Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.

Stand Quellen

Auf einen Blick

Gruppe
Recht und DatenschutzQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026
Art
RechtsbegriffQuelle: KRAUSS GmbH, Stand 10/2026

Wann ist E-Mail-Werbung zulässig?

Ohne Ausnahme braucht E-Mail-Werbung die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, wenn diese Einwilligung fehlt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Absatz 3 macht davon eine Ausnahme: Eine unzumutbare Belästigung ist bei elektronischer Post „nicht anzunehmen, wenn“ vier Voraussetzungen zusammen vorliegen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Welche vier Voraussetzungen nennt Absatz 3?

Alle vier Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt einer, greift die Ausnahme nicht.

Voraussetzungen der Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG, Stand 10/2026
Nr.Voraussetzung nach dem WortlautPrüffrage für Ihre Liste
1Ein Unternehmer hat die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhaltenStammt die Adresse aus einem Verkauf, den der Kunde selbst abgeschlossen hat?
2Die Adresse dient der Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder DienstleistungenLiegt das Angebot nah an dem, was der Kunde früher gekauft hat?
3Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochenGibt es im Bestand einen Widerspruch oder eine Sperre?
4Der Kunde wird bei Erhebung und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesenSteht der Hinweis in jeder Nachricht, nicht nur in der ersten?
Quelle: § 7 Abs. 3 UWG, Nr. 4 mit dem Wortlaut „bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird“ (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026).

Warum gilt Cold E-Mail strenger als der Anruf?

Der Anruf kennt im B2B eine Stufe, die die E-Mail nicht kennt. Gegenüber einem Unternehmen genügt beim Telefonat die zumindest mutmaßliche Einwilligung. Bei E-Mail fehlt diese Stufe: Es bleibt die ausdrückliche Einwilligung, es sei denn, die Ausnahme nach Absatz 3 passt vollständig.

Eine Adresse, die Sie nie aus einem Verkauf erhalten haben, erfüllt die erste Voraussetzung nicht. Für eine solche Adresse gibt es deshalb keine Ausnahme. Wie Sie Cold E-Mail im Vertrieb einordnen, zeigt der Leitfaden Cold E-Mail im B2B.

Was tun Sie vor dem ersten Versand?

Prüfen Sie jede Adresse einzeln. Dokumentieren Sie, woher sie stammt und ob ein Widerspruch vorliegt. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht steht in jeder Nachricht.

Die Grenzen des Anrufs behandelt der Begriff Telefonwerbung. Die Regeln des Gesetzes insgesamt fasst der Begriff UWG zusammen.

KRAUSS führt Telefonakquise und ist nicht der Versender Ihrer E-Mails. Wie Sie den Kanal in Ihren Ablauf einbinden, zeigt die Leistung Telefonakquise. Ein Gespräch mit Jesse Klotz dauert 15 Minuten. Die rechtliche Einordnung klärt Ihre Rechtsberatung.

Rechtlicher Hinweis. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen kurz beantwortet.

01Darf ich Unternehmen per E-Mail anschreiben, wenn sie mich nicht kennen?

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG braucht E-Mail-Werbung die vorherige ausdrückliche Einwilligung. Die Ausnahme nach Absatz 3 setzt einen früheren Verkauf an den Adressaten voraus. Fehlt eines davon, gilt die Regel. Wie Sie das im Einzelfall prüfen, klärt Ihre Rechtsberatung. Stand 10.10.2026.

02Gilt Absatz 3 auch für einen Newsletter?

Absatz 3 gilt für jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind. Wie ein Newsletter einzuordnen ist, hängt davon ab, wie die Adresse erhoben wurde und wie der Widerspruch läuft. Diese Frage klärt Ihre Rechtsberatung. Stand 10.10.2026, keine Rechtsberatung.
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Belege

Woher die Angaben stammen.

  1. 01

    KRAUSS GmbH: Glossar der Neukundengewinnung (krauss-gmbh.com)

    Stand Oktober 2026abgerufen am KRAUSS-Angabe

  2. 02

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7 Absatz 2 Nummer 2, Anrufmaschine, Fax und elektronische Post (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  3. 03

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7 Absatz 3, Ausnahme für elektronische Post (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  4. 04

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7 Absatz 3 Nummer 4, Hinweis auf Widerspruch (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

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