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Checkliste

Was prüfe ich vor einem B2B-Akquise-Anruf rechtlich? Checkliste mit zwölf Punkten

Johannes KraussGeschäftsführer der KRAUSS GmbH
Stand
Erstveröffentlichung
Lesezeit
3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Prüfen Sie vor dem Anruf, ob ein konkreter Umstand eine mutmaßliche Einwilligung trägt, ob der Angerufene Unternehmer ist und ob Ihre Rufnummer übermittelt wird. Zwölf Punkte in zwei Gruppen führen durch Anlass, Empfänger, Rufnummer, Widerspruch und Dokumentation. Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung: Im Zweifel klärt Ihre Rechtsberatung den Einzelfall.

Stand Quellen

Dazu: Neukunden-Check, Check mit 6 Fragen im Browser, ohne Formular.

Fakten

Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG: zumindest mutmaßliche EinwilligungQuelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026
Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen
Nach § 15 Abs. 2 TDDDG nicht zulässigQuelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026
Bußgeldrahmen Rufnummernunterdrückung
Bis 300.000 € nach § 28 TDDDGQuelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026
Maßstab für die mutmaßliche Einwilligung
Konkrete tatsächliche Umstände, aus denen ein sachliches Interesse folgtQuelle: Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025
Fassung des UWG
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026

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Inhalt5 Abschnitte
  1. 01Was prüfe ich vor einem B2B-Akquise-Anruf rechtlich?
  2. 02Was prüfe ich für die Liste, die Dokumentation und die Agentur?
  3. 03Welche Folgen hat ein Fehler vor dem Anruf?
  4. 04Wie sieht die Prüfung im Alltag aus?
  5. 05Wann trägt diese Checkliste nicht?

Was prüfe ich vor einem B2B-Akquise-Anruf rechtlich?

Vor dem Anruf prüfen Sie, ob ein konkreter Umstand die mutmaßliche Einwilligung trägt, ob der Angerufene Unternehmer ist und ob die Rufnummer übermittelt wird. Stand 06.10.2026, keine Rechtsberatung. Die Normen stammen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die erste Gruppe gilt für jeden einzelnen Anruf.

Der zweite und dritte Punkt tragen das meiste Risiko. Eine veröffentlichte Telefonnummer ist kein Anlass. Die mutmaßliche Einwilligung braucht einen Umstand, den Sie festhalten können.

Was prüfe ich für die Liste, die Dokumentation und die Agentur?

Für die Liste prüfen Sie Herkunft, Aktualität und Widersprüche, für die Dokumentation den Anlass je Kontakt. Die zweite Gruppe gilt für den ganzen Anrufblock.

Eine Eintragung in eine Robinsonliste ersetzt die Prüfung nicht: Nach der Orientierungshilfe ist ein solcher Eintrag keine Garantie gegen unerwünschte Werbung (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

Welche Folgen hat ein Fehler vor dem Anruf?

Die Folgen hängen davon ab, welchen Punkt Sie auslassen. Die Tabelle zeigt, welche Norm am Punkt hängt.

Prüfpunkte, Norm und mögliche Folge, Einschätzung von KRAUSS auf Grundlage der genannten Quellen, Stand 10/2026
PrüfpunktNormMögliche Folge
Kein konkreter Anlass§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)Unzumutbare Belästigung, Unterlassung und Abmahnung
Rufnummer unterdrückt§ 15 TDDDG (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)Ordnungswidrigkeit, Bußgeldrahmen bis 300.000 Euro (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)
Widerspruch missachtetMaßstab des BVerwG (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025)Mutmaßliche Einwilligung entfällt
Agentur ruft ohne Regeln an§ 8 Abs. 2 UWG (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026)Unterlassungsanspruch auch gegen den Auftraggeber
Quelle: gesetze-im-internet.de und Bundesverwaltungsgericht, Abruf 06.10.2026. Die Spalte „Mögliche Folge“ fasst die Fundstellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.

Wie sieht die Prüfung im Alltag aus?

Im Alltag prüft der Anrufer den Anlass in Sekunden, weil die Notiz vor dem Anruf liegt. Ein Beispiel zeigt, wie die Notiz aussieht.

In einem Projekt für einen Anbieter von Verpackungsmaschinen notierte das Team zu jedem Kontakt vier Dinge: Quelle der Nummer, Anlass mit Datum, Rolle und letzter Widerspruch. Vor einem Block von 120 Anrufen strich es 9 Kontakte aus der Liste, weil der Anlass fehlte, und 3 wegen eines früheren Widerspruchs. Der Block lief mit 108 Kontakten, jeder mit Anlass in der Notiz.

Vorlage: Notiz zum Anlass
Kontakt: [Name], [Rolle], [Unternehmen]
Quelle der Nummer: [Quelle]
Anlass: [konkreter Umstand beim Angerufenen]
Fundstelle und Datum des Anlasses: [Link oder Quelle], [Datum]
Widerspruch bekannt: [ja oder nein]

Die Notiz ist keine Rechtsgarantie, sie macht Ihre Annahme nachvollziehbar. Wer später gefragt wird, warum er angerufen hat, zeigt die Notiz.

Wann trägt diese Checkliste nicht?

Die Checkliste trägt nicht, wenn Sie Verbraucher anrufen, einen anderen Kanal nutzen oder einen Einzelfall klären müssen.

  • Wenn Sie Verbraucher anrufen wollen, gilt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG anders: Dann braucht jeder Werbeanruf die vorherige ausdrückliche Einwilligung, und diese Checkliste ersetzt sie nicht.
  • Wenn Sie Werbung per E-Mail, Fax oder Messenger planen, gilt eine andere Regel: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt die vorherige ausdrückliche Einwilligung.
  • Wenn Sie einen Einzelfall klären müssen, ersetzt diese Liste keine Rechtsberatung, denn ob ein Umstand die mutmaßliche Einwilligung trägt, hängt vom Fall ab.

Die Grundlagen und die Rechtsprechung erklärt die Seite Ist Kaltakquise im B2B verboten?. Den Ablauf eines Anrufs mit Anlass zeigt der Leitfaden zur Kaltakquise. KRAUSS ruft nur mit einem festgehaltenen Anlass an: Die Telefonakquise mit Terminvereinbarung beschreibt den Ablauf, die Methode die Prüfung.

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Fragen und Antworten

Häufige Fragen kurz beantwortet.

01Ist ein Werbeanruf im B2B ohne Vorkontakt erlaubt?

Er ist erlaubt, wenn die mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt konkrete tatsächliche Umstände, aus denen ein sachliches Interesse des Angerufenen folgt (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Ein Vorkontakt ist ein solcher Umstand, andere sind möglich. Ob ein Umstand reicht, klären Sie im Einzelfall.

02Darf ich die Rufnummer bei Werbeanrufen unterdrücken?

Nein. Bei Anrufen zum Zweck der Werbung dürfen Anrufer die Rufnummernanzeige weder unterdrücken noch unterdrücken lassen (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 300.000 Euro (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Übermitteln Sie bei jedem Werbeanruf die Ihnen zugeteilte Nummer.

03Was ist, wenn jemand dem Anruf widerspricht?

Ein ausdrücklicher Widerspruch schließt die mutmaßliche Einwilligung aus (Bundesverwaltungsgericht, Stand 01/2025). Tragen Sie ihn sofort in eine zentrale Sperrliste ein und gleichen Sie jede Anrufliste damit ab. Die Aufsichtsbehörden verlangen, dass Sie auch formlos eingehende Widersprüche unverzüglich bearbeiten (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022).

04Reicht es, wenn die Nummer im Internet steht?

Nein. Eine veröffentlichte Nummer allein ist nach der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden noch kein konkreter Grund für den Anruf, es genügt auch keine bloße Sachbezogenheit des Angebots (Datenschutzkonferenz, Stand 02/2022). Notieren Sie vor dem Anruf einen konkreten Anlass aus dem Interessenbereich des Angerufenen.

05Haftet mein Unternehmen für Anrufe einer Agentur?

Begeht ein Beauftragter die Zuwiderhandlung, richten sich Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens (gesetze-im-internet.de, Stand 10/2026). Ob eine Agentur im Einzelfall Beauftragter ist, klärt Ihre Rechtsberatung. Regeln Sie Anlass, Rufnummer und Widersprüche im Vertrag mit der Agentur.
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Der Prompt geht an den Anbieter, den Sie wählen. Antworten einer KI können Fehler enthalten: Prüfen Sie Zahlen auf der Fakten-Seite.

Belege

Woher die Angaben stammen.

Jede Zahl mit Quelle nennt Herausgeber, Stand und Abrufdatum. Quellen von KRAUSS verweisen auf die eigenen Seiten.

  1. 01

    gesetze-im-internet.de: UWG § 7, Unzumutbare Belästigungen (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  2. 02

    gesetze-im-internet.de: UWG § 8, Beseitigung und Unterlassung (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  3. 03

    gesetze-im-internet.de: UWG, Gesamtausgabe mit Fassungsstand (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  4. 04

    gesetze-im-internet.de: TDDDG § 15, Rufnummernanzeige und Rufnummernunterdrückung (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  5. 05

    gesetze-im-internet.de: TDDDG § 28, Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  6. 06

    gesetze-im-internet.de: BGB § 13, Verbraucher (gesetze-im-internet.de)

    Stand Oktober 2026abgerufen am Primärquelle

  7. 07

    Bundesverwaltungsgericht: BVerwG 6 C 3.23, Urteil vom 29.01.2025, Telefonwerbung bei Zahnarztpraxen (bverwg.de)

    Stand 29.01.2025abgerufen am Primärquelle

  8. 08

    Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung (datenschutzkonferenz-online.de)

    Stand Februar 2022abgerufen am Primärquelle

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